
Bundesarbeitsgericht urteilt Kein "Verzicht" auf Mindesturlaub möglich
Ein Mann einigt sich vor dem Arbeitsgericht mit seinem Arbeitgeber auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung. Offene Urlaubsansprüche sollen damit abgegolten sein. Dagegen klagt der Mann - und bekam jetzt Recht.
Arbeitnehmer können auch bei einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung ihres Arbeitsvertrags den gesetzlichen Mindesturlaub von ihrem Arbeitgeber einfordern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. "Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub 'verzichten'", entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter.
Bei dem Fall ging es um die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Kläger war vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter eingestellt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach gerichtlichem Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro aufgelöst. Seinen Urlaub sollte der Kläger noch vor Vertragsende nehmen. In dem Vergleich wurden Urlaubsansprüche als "in natura gewährt" bezeichnet. Eine finanzielle Abgeltung offener Urlaubsansprüche war damit ausgeschlossen.
Verzicht auf Mindesturlaub trotz Vergleichs unwirksam
Dagegen klagte der Ex-Betriebsleiter und verlangte für noch offene sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs die Zahlung von 1.615 Euro nebst Zinsen. Er vertrat die Ansicht, dass der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den Mindesturlaub unwirksam sei. Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Köln, gaben seiner Klage statt.
Die Revision seines Arbeitgebers dagegen wies das Bundesarbeitsgericht nun ab. Der Kläger habe gemäß dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023, entschieden die Bundesrichter. Eine Vereinbarung, nach der Urlaubsansprüche in natura gewährt sind, sei beim Ausschluss von Mindesturlaub unwirksam.
(9 AZR 104/24)
In einer vorigen Version der Meldung hieß es, der Kläger sei von Beginn bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Richtig ist, dass der Kläger erst von Beginn des Jahres 2023 bis zum Ende seiner Tätigkeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Wir haben den Text entsprechend korrigiert.
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